Entwurfsfassung der Festlegung der im Risikostrukturausgleich für das Ausgleichsjahr 2010 zu berücksichtigende Krankheiten
Das Bundesversicherungsamt hat gemäß § 31 Absatz 4 Satz 1 Risikostruktur-Ausgleichverordnung (RSAV) die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 RSAV zu berücksichtigenden Krankheiten für das Ausgleichsjahr 2010 festgelegt
