Vermögensanlagen der Sozialversicherungsträger gemäß §§ 80, 83 SGB IV; hier: Einlagensicherung und Hinweise zur Finanzmarktkrise
Unser Rundschreiben vom 27. Oktober 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten Sie zuletzt mit unserem o. g. Rundschreiben über die Sicherungseinrichtungen der inländischen Kreditwirtschaft informiert. Der Bundesverband deutscher Banken e.V. hat uns mit Stand 10.November 2008 eine aktualisierte Auflistung der Sicherungsgrenzen der Mitgliedsinstitute zugesandt. Diese Auflistung sowie eine Übersicht mit Veränderungen bei den mitwirkenden Kreditinstituten sind als Anlage beigefügt.
In den letzten Wochen haben wir vermehrt Anfragen von Sozialversicherungsträgern zum Vermögensrecht der Sozialversicherung erhalten. Vor diesem Hintergrund geben wir die nachfolgenden Empfehlungen:
- Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, ihre Vermögensanlagen so vorzunehmen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint (Grundsatz der Anlagesicherheit, § 80 Absatz 1 SGB IV). Der Grundsatz der Anlagesicherheit hat Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrags.In der Regel geschieht dies dadurch, dass der Sozialversicherungsträger bei der Anlage der Mittel prüft, ob die jeweilige Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft eine ausreichende Absicherung vorsieht, ob eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht.
Gemäß § 83 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 a SGB IV besteht die Möglichkeit, Anleihen öffentlich-rechtlicher Emittenten zu erwerben. Wir bitten Sie, bei den öffentlich-rechtlichen Emittenten aus den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz (vgl. § 83 Absatz 4 SGB IV) im Hinblick auf den Grundsatz der Anlagesicherheit die aktuellen Ereignisse zu berücksichtigen und die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.
§ 83 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV fordert keine Einlagensicherung, sondern stellt auf die Börsenzulassung der Schuldverschreibung ab. Um das Anlagespektrum der Sozialversicherungsträger nicht zu eng zu fassen und dem § 83 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV Rechnung zu tragen, hatten wir in unseren Rundschreiben vom 1. Dezember 2000 und vom 10. September 2004 deshalb empfohlen, auf ein gutes Rating der nicht gesicherten, aber zum amtlichen Handel zugelassenen Schuldverschreibungen zu achten. § 83 SGB IV ist im systematischen Zusammenhang mit § 80 Absatz 1 SGB IV auszulegen ist, so dass auch in diesem Fall der anlegende Sozialversicherungsträger prüfen muss, ob ein Verlust ausgeschlossen erscheint.
Hatte eine Rating-Agentur die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten überprüft und eine Bewertung seiner Anleihe erteilt, die innerhalb der sieben höchsten Bewertungsstufen lag, konnte unseres Erachtens der Sozialversicherungsträger davon ausgehen, dass ein Verlust im Anlagezeitraum ausgeschlossen erschien. Die aktuelle Situation zeigt nun aber, dass die Bewertungskategorien bzw. Bewertungsmodelle der Rating-Agenturen nur eine begrenzte Aussage über die Leistungsfähigkeit des Schuldners treffen können. An der dargelegten Bewertung halten wir daher nicht mehr fest.
Unter Aufhebung unserer Rundschreiben vom 1. Dezember 2000 und vom 10. September 2004 bezüglich der Anerkennung der Bewertung durch Rating-Agenturen raten wir vom Erwerb ungesicherter Inhaberschuldverschreibungen oder anderer ungesicherter Schuldverschreibungen gemäß § 83 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV ab. Auch in den Fällen des 83 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV sollte eine Absicherung erfolgen.Soweit Sozialversicherungsträger ungesicherte Schuldverschreibungen nach § 83 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV erworben haben oder diese Bestandteil von Wertpapier-Sondervermögen gemäß § 83 Absatz 1 Nr. 5 SGB IV sind, sollten sie die ungesicherten Schuldverschreibungen veräußern, sobald der Markt eine Veräußerung ohne Verluste ermöglicht. Ggf. müssen die Wertpapiere bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Neue ungesicherte Schuldverschreibungen sollten nicht erworben werden.
Ferner empfehlen wir Ihnen, vom Erwerb ungesicherter Geldmarktpapiere, die in der Regel in sogenannten Geldmarktfonds gehalten werden, Abstand zu nehmen. Bei allen Geldanlagen sollte eine Absicherung über die Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft, die öffentlich-rechtliche Gewährleistung oder die kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse erfolgen.
Beim Erwerb gedeckter Schuldverschreibungen nach § 83 Absatz 1 Nr. 2, 3. Fall SGB IV (z. B. Pfandbriefe, für die kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht) ist zu prüfen, ob der Finanzmarkt eine ggf. notwendige Veräußerung des Wertpapiers ohne Verluste zulässt. Der Erwerb einer gedeckten Schuldverschreibung sollte nur erfolgen, wenn die Liquidität ausreichend gesichert ist, so dass ein Halten bis zur Endfälligkeit möglich ist.
Zur Erhöhung der Anlagesicherheit sollte das sogenannte Klumpenrisiko reduziert werden, indem die Mittel auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden. Das Klumpenrisiko ist um so höher, je mehr Anlagemittel zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt bei einem einzigen Anbieter konzentriert sind.
Geldanlagen der Sozialversicherungsträger bei der Bundesrepublik Deutschland - Fi-nanzagentur GmbH sind nach § 80 Absatz 1 SGB IV nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
Heinrich Hinken
Anlage:
Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. vom 10. November 2008 mit
- der Übersicht über Änderungen und
- der Mitgliederliste und der Sicherungsgrenzen (Stand: 10. November 2008)
